Haus geerbt: Wem gehört das Inventar?
Autor: Ralf Frerix
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben, stellt sich neben der Immobilie selbst schnell eine zweite Frage: Was passiert eigentlich mit dem Inventar? Möbel, Küche, persönliche Gegenstände, wem gehören sie, und was müssen Sie als Erbe dabei beachten? Wir
beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Inventar bei einer geerbten Immobilie.
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben, stellt sich neben der Immobilie selbst schnell eine zweite Frage: Was passiert eigentlich mit dem Inventar? Möbel, Küche, persönliche Gegenstände, wem gehören sie, und was müssen Sie als Erbe dabei beachten? Wir
beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Inventar bei einer geerbten Immobilie.
Erben Kinder automatisch auch die Schulden auf dem Haus?
Mit der Eigentumsübertragung der Immobilie gehen auch deren wesentliche Bestandteile und ihr Zubehör automatisch auf Sie über. Wesentliche Bestandteile sind laut §§ 93, 94 BGB Dinge, die nicht vom Haus getrennt werden können, ohne zerstört oder unbrauchbar zu werden, etwa angepasste Einbauschränke, zugeschnittene Bodenbeläge, fest verbaute Beleuchtung, Waschbecken und andere sanitäre Anlagen oder die Heizungsanlage. Zubehör nach § 97 BGB ist zwar beweglich, dient aber einem wirtschaftlichen Zweck der Immobilie, dazu zählen zum Beispiel Einbauküchen, Alarmanlagen oder vorhandene Heizölvorräte.
Gehören auch Möbel und Hausrat automatisch dazu?
Nein, hier liegt der entscheidende Unterschied: Frei stehende Möbel, Elektrogeräte, Geschirr oder Dekoration zählen nicht zu den wesentlichen Bestandteilen oder zum Zubehör der Immobilie. Sie gehören zum sogenannten beweglichen Nachlass und werden nur dann gezielt mitvererbt, wenn die Erblasser dies im Testament ausdrücklich so festgelegt haben. Ansonsten fließen diese Gegenstände in die allgemeine Erbmasse ein und müssen, genau wie die Immobilie, unter den Erben aufgeteilt werden.
Wie wird das Inventar aufgeteilt, wenn es mehrere Erben gibt?
Gibt es mehrere Erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft, die das Erbe, Immobilie und beweglichen Nachlass, gemeinschaftlich verwaltet. Für die Aufteilung des Inventars gibt es typischerweise drei Wege: Bei der Liste legen die Erblasser bereits im Testament fest, wer welchen Gegenstand erhält. Beim Wahlverfahren teilt eine Erbin oder ein Erbe den Nachlass in gleichwertige Teile auf, die anderen wählen daraus, praktisch vor allem bei zwei Erben. Beim
Rundumverfahren wählen mehrere Erbende reihum jeweils einen Gegenstand aus, bis alles verteilt ist. Lässt sich keine Einigung erzielen, kann die Erbengemeinschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aufgelöst werden, im äußersten Fall über eine gerichtliche Teilungsversteigerung.
Rundumverfahren wählen mehrere Erbende reihum jeweils einen Gegenstand aus, bis alles verteilt ist. Lässt sich keine Einigung erzielen, kann die Erbengemeinschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aufgelöst werden, im äußersten Fall über eine gerichtliche Teilungsversteigerung.
Was steht Ehepartnerinnen und Ehepartnern zusätzlich zu?
Verheiratete oder verpartnerte Hinterbliebene haben Anspruch auf den sogenannten Voraus: Die Haushaltsgegenstände, die unmittelbar zum gemeinsamen Haushalt gehörten, mindestens
das für die Haushaltsführung Nötige, stehen ihnen zusätzlich zum eigentlichen Erbteil zu und von der Verteilung unter den übrigen Erben ausgenommen.
das für die Haushaltsführung Nötige, stehen ihnen zusätzlich zum eigentlichen Erbteil zu und von der Verteilung unter den übrigen Erben ausgenommen.
Was tun mit Inventar, das niemand behalten möchte?
Häufig bleibt nach der Aufteilung persönlicher und wertvoller Gegenstände ein größerer Rest übrig, der entsorgt oder verwertet werden muss. Hier bieten sich mehrere Wege an: der Verkauf über Ankäufer oder Online-Plattformen, eine Spende an gemeinnützige Organisationen oder eine professionelle Haushaltsauflösung. Diese kostet erfahrungsgemäß etwa 500 Euro pro Zimmer, bei größeren Immobilien mit vollständig eingerichtetem Haushalt entsprechend mehr. Möchten die Erben Nachlassgegenstände stattdessen gemeinsam veräußern, um den Erlös zu teilen, ist dafür die Zustimmung aller Erben erforderlich.
Muss ein Käufer das Inventar übernehmen?
Nein, das Inventar ist grundsätzlich nicht automatisch Teil des Immobilienkaufvertrags. Erben und Käufer können jedoch vereinbaren, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände, etwa eine Einbauküche, Markisen oder Gartenmöbel, im Kaufpreis inbegriffen sind. Solche Vereinbarungen sollten klar im Kaufvertrag festgehalten werden, idealerweise mit einer separaten Auflistung und Wertangabe, oder alternativ über einen gesonderten Kaufvertrag für das Inventar.
Welche Steuern fallen auf das geerbte Inventar an?
Nicht nur die Immobilie, auch der Hausrat wird bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt. Wie hoch die Steuerklasse ausfällt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser: Steuerklasse I umfasst Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder sowie Enkel; Steuerklasse II Eltern und Großeltern außerhalb der Steuerklasse I, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern sowie Schwiegereltern und -kinder; Steuerklasse III alle übrigen Erben. Für Steuerklasse I gilt ein Freibetrag von 41.000 Euro für den Hausrat sowie zusätzlich 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände wie Schmuck oder Kunst. Erben der Steuerklassen II und III steht ein kombinierter Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände zu. Normaler Hausrat bleibt dadurch in den meisten Fällen steuerfrei, bei wertvollen Einzelstücken lohnt sich eine genaue Bewertung.
Wer haftet für Schäden am Inventar bis zum Verkauf?
Bis zur endgültigen Aufteilung oder zum Verkauf der Immobilie haften die Erben gemeinschaftlich für den Zustand und die Sicherheit des Inventars. Es empfiehlt sich, die Immobilie in dieser Zeit regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls eine Hausratversicherung fortzuführen, um Schäden durch Leerstand, Witterung oder Einbruch abzusichern.
Wir unterstützen Sie beim Verkauf eines geerbten Hauses inklusive Inventar
Als Immobilienmakler in Kiel begleiten wir Sie nicht nur beim Verkauf der Immobilie selbst, sondern beraten Sie auch bei allen Fragen rund um das Inventar, von der Bewertung über die Aufteilung innerhalb der Erbengemeinschaft bis hin zur Vermittlung von Dienstleistern für Haushaltsauflösungen. So sorgen wir dafür, dass der Verkauf Ihres geerbten Hauses reibungslos und ohne unnötige Verzögerungen abläuft.
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Ulrike Schulze
Immobilienkauffrau und
Sachverständige für Immobilienwertermittlung (IHK)
- Immobilienbewertung & Verkauf -
Telefon: 04347 - 73 90 920
E-Mail: ulrike.schulze@wohnenimnorden.de
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Ralf Frerix
Betriebs- und Finanzwirt
- Immobilienbewertung & Verkauf -
Telefon: 040 - 866 29 199
E-Mail: ralf.frerix@wohnenimnorden.de
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Über den Autor

Ralf Frerix | Immobilienmakler im Norden
Ich bin Ralf Frerix, Immobilienmakler und geschäftsführender Gesellschafter der Wohnen im Norden GmbH. Seit über 20 Jahren bin ich auf dem norddeutschen Immobilienmarkt tätig. Ich kenne die Lagen, Preisentwicklungen und Besonderheiten in Hamburg, Kiel und der gesamten Region Schleswig-Holstein. Als Betriebs- und Finanzwirt mit handwerklichem Hintergrund bewerte ich Häuser, Wohnungen und Grundstücke nicht nur auf dem Papier, sondern mit echtem Sachverstand aus der Praxis.
Telefon: 04347 - 73 03 499
ralf.frerix@wohnen-im-norden.de
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