Haus kaufen - Heizung tauschen - Förderung 2024
Förderung ab 2024 für Heizungstausch in Bestandsimmobilien
Mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum 1.1.2024 erfolgte auch die Reformierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG - EM). Die entsprechenden Richtlinien wurden am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Künftig können Förderanträge für den Heizungstausch voraussichtlich ab dem 27.2.2024 bei der staatlichen KfW-Bank gestellt werden, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte.
Künftig können Förderanträge für den Heizungstausch voraussichtlich ab dem 27.2.2024 bei der staatlichen KfW-Bank gestellt werden, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte.
Die Grundförderung
Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten. Konkret gefördert werden Investitionen in Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Sie als private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen sind antragsberechtigt. Sie profitieren von dieser Förderung und können mit Unterstützung des Energieberaters die umweltfreundliche Heiztechnik in Ihren Gebäuden einführen.
Der Effizienzbonus
Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle entweder Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein umweltfreundliches Kältemittel einsetzen, besteht die Möglichkeit, einen Effizienzbonus von bis zu fünf Prozent zu erhalten. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Grenzwert für Staubemissionen einhalten, besteht die Option, einen Zuschlag von bis zu 2.500 Euro in Anspruch zu nehmen.
Der Speed-Bonus
Wenn Sie Ihre alte Heizung bis Ende 2028 austauschen, erhalten Sie einen zusätzlichen Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus) von 20 Prozent als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 wird der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte reduziert. Ab dem 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.
Berechtigt sind Sie als selbstnutzender Wohneigentümer, wenn Ihre Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder wenn Sie eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.
Berechtigt sind Sie als selbstnutzender Wohneigentümer, wenn Ihre Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder wenn Sie eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.
Der Einkommensbonus
Für alle selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr gibt es zusätzlich einen Einkommensbonus in Höhe von 30 % der Investitionskosten. Dabei wird der betreffende Haushalt berücksichtigt.
Die maximale Höhe der Förderungen
Die Kombination von Grundförderung und Boni ist möglich und kann bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent erfolgen. Für den Heizungstausch in einem Einfamilienhaus oder der ersten Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus liegt die Obergrenze der förderfähigen Investitionskosten bei 30.000 Euro, was einen maximalen Zuschuss von 21.000 Euro bedeutet.
Bei einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten für jede weitere Wohneinheit ab der zweiten bis zur sechsten um jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten Wohneinheit steigt der förderfähige Betrag um jeweils 8.000 Euro. Im Falle von Nichtwohngebäuden sind die Obergrenzen für die förderfähigen Kosten gemäß der Quadratmeterzahl festgelegt.
Bei einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten für jede weitere Wohneinheit ab der zweiten bis zur sechsten um jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten Wohneinheit steigt der förderfähige Betrag um jeweils 8.000 Euro. Im Falle von Nichtwohngebäuden sind die Obergrenzen für die förderfähigen Kosten gemäß der Quadratmeterzahl festgelegt.
Die Effizenzmaßnahmen
Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können Sie weiterhin Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragen - zum Beispiel für die Dämmung der Gebäudehülle.
Jetzt gibt es eine neue Regelung: Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen können kombiniert werden. Insgesamt gilt eine Höchstgrenze von 90.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan haben. Früher konnten Sie maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit für solche Maßnahmen erhalten, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorhanden war, und 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.
Jetzt gibt es eine neue Regelung: Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen können kombiniert werden. Insgesamt gilt eine Höchstgrenze von 90.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan haben. Früher konnten Sie maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit für solche Maßnahmen erhalten, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorhanden war, und 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.
Kredite gibt es von der KfW
Die staatliche Förderbank KfW bietet neben Investitionskostenzuschüssen auch weiterhin zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau an. Als private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro haben Sie nun die Möglichkeit, einen zinsverbilligten Kredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
KfW-Bank ist zuständig ab 2024
Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch wurden gebündelt: Seit dem 1.1.2024 werden alle gestellten Anträge in der BEG durch die KfW bearbeitet. Bis dahin mussten die Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
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Sachverständige für Immobilienwertermittlung (IHK)
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Telefon: 04347 - 73 90 920
E-Mail: ulrike.schulze@wohnenimnorden.de
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