Rechte von Vermietern bei Wohnungsbesichtigung
Ohne Besichtigung geht es nicht, aber .....
Für eine Wohnungsbesichtigung benötigen Vermieterinnen und Vermieter berechtigte Gründe. Nicht alles müssen Mieter dulden. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Fragen.
An der Wohnungstür klingelt es. Der Vermieter bittet um Einlass, da er seine Wohnung besichtigen möchte. Spontan ist dies jedoch nicht erlaubt. Zudem muss er einen triftigen Grund vorweisen, weshalb er die vermieteten Räume sehen möchte. Als Mieter haben Sie das Recht, Ihre Privatsphäre zu schützen und unangekündigte Besichtigungen abzulehnen. Sollten Sie Zweifel an den Motiven oder der Notwendigkeit der Besichtigung haben, können Sie dies im Beisein eines Zeugen klären.
An der Wohnungstür klingelt es. Der Vermieter bittet um Einlass, da er seine Wohnung besichtigen möchte. Spontan ist dies jedoch nicht erlaubt. Zudem muss er einen triftigen Grund vorweisen, weshalb er die vermieteten Räume sehen möchte. Als Mieter haben Sie das Recht, Ihre Privatsphäre zu schützen und unangekündigte Besichtigungen abzulehnen. Sollten Sie Zweifel an den Motiven oder der Notwendigkeit der Besichtigung haben, können Sie dies im Beisein eines Zeugen klären.
Was sind berechtigte Gründe für eine Wohnungsbesichtigung
Oft geht es darum, dass die Wohnung oder das Haus verkauft werden soll. In solchen Fällen müssen Mieterinnen und Mieter hinnehmen, dass die Wohnung - in ihrer Anwesenheit - vom Vermieter und von potenziellen Kaufinteressenten in Augenschein genommen wird. Dies kann für einige Mieter unangenehm sein, aber es ist ein notwendiger Schritt, um den Verkaufsprozess voranzutreiben.
Eine weitere Situation, in der eine Besichtigung gerechtfertigt ist, ist eine geplante Modernisierung des Objekts. Dies dient dazu, ein besseres Verständnis für den Zustand des Objekts zu bekommen und die notwendigen Maßnahmen planen zu können.
Darüber hinaus können Vermieter auch berechtigterweise die Mietsache inspizieren, wenn Mängel gemeldet wurden. Es ist wichtig, dass Vermieter die Möglichkeit haben, selbst nachprüfen zu können, ob die gemeldeten Mängel tatsächlich vorhanden sind und welche Reparaturen erforderlich sind. Ebenso ist es gerechtfertigt, eine Inspektion vorzunehmen, falls begründeter Verdacht besteht, dass die Mietsache nicht ordnungsgemäß gepflegt wird.
Es gibt verschiedene Anlässe, bei denen Vermieter das Recht haben, die Mietsache zu besichtigen. Dies dient sowohl dem Schutz der Mieter als auch dem Schutz der Immobilie. Es ist wichtig, dass Mieterinnen und Mieter diese Regelungen verstehen und akzeptieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Eine weitere Situation, in der eine Besichtigung gerechtfertigt ist, ist eine geplante Modernisierung des Objekts. Dies dient dazu, ein besseres Verständnis für den Zustand des Objekts zu bekommen und die notwendigen Maßnahmen planen zu können.
Darüber hinaus können Vermieter auch berechtigterweise die Mietsache inspizieren, wenn Mängel gemeldet wurden. Es ist wichtig, dass Vermieter die Möglichkeit haben, selbst nachprüfen zu können, ob die gemeldeten Mängel tatsächlich vorhanden sind und welche Reparaturen erforderlich sind. Ebenso ist es gerechtfertigt, eine Inspektion vorzunehmen, falls begründeter Verdacht besteht, dass die Mietsache nicht ordnungsgemäß gepflegt wird.
Es gibt verschiedene Anlässe, bei denen Vermieter das Recht haben, die Mietsache zu besichtigen. Dies dient sowohl dem Schutz der Mieter als auch dem Schutz der Immobilie. Es ist wichtig, dass Mieterinnen und Mieter diese Regelungen verstehen und akzeptieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Wie lange im voraus muss der Besichtigungstermin angekündigt werden?
Laut der Rechtsprechung ist es lediglich erforderlich, dass Vermieter den Besichtigungstermin "rechtzeitig im Voraus" ankündigen. Häufig wird eine gewöhnliche Ankündigungsfrist von ein bis zwei Wochen empfohlen. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei notwendigen Reparaturen, kann die Ankündigung auch mal 48 Stunden im Voraus oder sogar spontan erfolgen.
Darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters die Wohnung besichtigen?
Wenn ein Vermieter ohne die Zustimmung der Mietpartei - zum Beispiel während ihrer Abwesenheit - die Wohnung besichtigt, handelt er rechtswidrig und begeht Hausfriedensbruch. Hausfriedensbruch wird als Straftat angesehen und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Es ist wichtig, dass Vermieter das Recht auf Privatsphäre ihrer Mieter respektieren und deren Zustimmung für eine Besichtigung einholen.
Müssen alle Räume der Wohnung zugänglich sein?
Geht es um einen von Ihnen als Mieter angezeigten Schaden, sollten die Räume, die von dem Schaden betroffen sind, zugänglich sein. Die Wohnung sollte so aufgeräumt sein, dass die Besichtigung ohne Hindernisse oder Stolperfallen erfolgen kann.
Wenn es um eine Neuvermietung oder den Verkauf Ihrer Wohnung geht, ist es wichtig, dass bei einer Besichtigung alle Räume zugänglich sind. Eine aufräumen ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
Wenn es um eine Neuvermietung oder den Verkauf Ihrer Wohnung geht, ist es wichtig, dass bei einer Besichtigung alle Räume zugänglich sind. Eine aufräumen ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
Wie lange darf eine Besichtigung dauern?
Die Dauer der Wohnungsbesichtigung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn eine Wohnung oder ein Haus zum Verkauf angeboten wird, kann die Besichtigung in der Regel zwischen 30 und 45 Minuten dauern. Das hängt naturlich auch von der Größe des zu besichtigendem Objekt ab. In Fällen von angezeigten Mängeln oder geplanten Modernisierungen kann die Besichtigung oft zügiger durchgeführt werden.
Darf der Vermieter auch Dritte mit der Wohnungsbesichtigung beauftragen?
In der Regel haben Vermieter das Recht, Dritte mit der Besichtigung der vermieteten Wohnung zu beauftragen. Dabei kann es sich beispielsweise um erfahrene Immobilienmakler oder qualifizierte Handwerker handeln.
Dieser Ansatz bietet sich besonders an, wenn Vermieter persönlich nicht in der Lage sind, die Besichtigung durchzuführen, oder wenn professionelle Unterstützung bei der Vermietung oder dem Verkauf erforderlich ist. Durch die Zusammenarbeit mit erfahrenen Fachleuten können Vermieter sicherstellen, dass ihre Immobilie optimal präsentiert wird und potenzielle Mieter oder Käufer umfassend und kompetent beraten werden.
Dieser Ansatz bietet sich besonders an, wenn Vermieter persönlich nicht in der Lage sind, die Besichtigung durchzuführen, oder wenn professionelle Unterstützung bei der Vermietung oder dem Verkauf erforderlich ist. Durch die Zusammenarbeit mit erfahrenen Fachleuten können Vermieter sicherstellen, dass ihre Immobilie optimal präsentiert wird und potenzielle Mieter oder Käufer umfassend und kompetent beraten werden.
Wann darf ein Mieter die Besichtigung verweigern?
Die Besichtigung können Mieter verweigern, wenn der Vermieter spontan und ohne triftigen Grund vorbeikommt. Den Zutritt zur Wohnung können sie auch verweigern, wenn die Besichtigung unangemessen häufig erfolgt – zum Beispiel mehrfach wöchentlich.
Auch zu einer Wohnungsbesichtigung zu einer unangemessenen Zeit können Mieter Nein sagen. Das sei etwa nachts oder bei Krankheit des Mieters der Fall. Ausnahme: Es liegt ein Notfall vor, das könnte etwa ein Wasserrohrbruch in der darüberliegenden Wohnung sein. Dann darf eine Wohnungsbesichtigung auch zu unangemessenen Zeiten sein.
Aber Achtung: Verweigert der Mieter unrechtmäßig den Zugang zur Mietsache drohen ihn Schadensersatz. Das kann bei Verkaufbesichtigungen oder bei Instandsetzungsmaßnahmen schnell sehr teuer werden.
Auch zu einer Wohnungsbesichtigung zu einer unangemessenen Zeit können Mieter Nein sagen. Das sei etwa nachts oder bei Krankheit des Mieters der Fall. Ausnahme: Es liegt ein Notfall vor, das könnte etwa ein Wasserrohrbruch in der darüberliegenden Wohnung sein. Dann darf eine Wohnungsbesichtigung auch zu unangemessenen Zeiten sein.
Aber Achtung: Verweigert der Mieter unrechtmäßig den Zugang zur Mietsache drohen ihn Schadensersatz. Das kann bei Verkaufbesichtigungen oder bei Instandsetzungsmaßnahmen schnell sehr teuer werden.
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Ulrike Schulze
Immobilienkauffrau und
Sachverständige für Immobilienwertermittlung (IHK)
- Immobilienbewertung & Verkauf -
Telefon: 04347 - 73 90 920
E-Mail: ulrike.schulze@wohnenimnorden.de
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Ralf Frerix
Betriebs- und Finanzwirt
- Immobilienbewertung & Verkauf -
Telefon: 040 - 866 29 199
E-Mail: ralf.frerix@wohnenimnorden.de
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